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01.06.2010 | Eine juristisch höchst interessante Entscheidung wurde heute vom internationalen Sportgerichtshof (CAS) veröffentlicht: Der CAS sperrte den spanischen Radprofi Alejandro Valverde rückwirkend für zwei Jahre ab dem 01.01.2010.
Lange Zeit war das Urteil mit Spannung erwartet worden. Bereits vor einigen Monaten wurde Valverde von Nationalen Italienischen Olympischen Komitee (CONI) für zwei Jahre vom Sport auf italienischem Boden ausgeschlossen worden. Die heute ergangene Entscheidung des CAS dehnt diese Sperre jedoch nicht aus. Vielmehr handelt es sich bei der CAS-Sperre um eine neue Sanktion.
Das auf 62 [Seiten] umfangreich begründetete Urteil überrascht in seiner grundsätzlichen Entscheidung den juristischen Laien sicherlich wenig bis überhaupt nicht. Im Wesentlichen führte das Gericht aus: Der DNA-Abgleich zwischen einem bei Eufemanio Fuentes gefundenen Blutbeutel mit der Nummer 18 und einer Blutprobe Valverdes ergab zweifelsfrei eine Blutidentität. Daneben habe die Vernehmung von Jesus Manzano sowie eines spanischen Journalisten ergeben, dass Valverde einen deutschen Schäferhund namens Piti gehabt habe. Valverde habe daher zum Zwecke des Blutdopings mit Eufemiano Fuentes zusammengearbeitet und sei daher für zwei Jahre zu sperren. So wäre das Urteil in zwei Sätzen auf den Punkt zu bringen.
Das Urteil birgt jedoch in einem Punkt enorme Brisanz für zukünftige Verfahren. Der CAS ist in den meisten Fällen eine Berufungsinstanz. Er überprüft demnach die Entscheidungen von Sportgerichten, die dem CAS untergeordnet sind. Die aktuell ausgesprochene Strafe, bei der es sich wie bereits oben geschrieben, nicht um die Ausdehnung der in Italien ausgesprochenen Sperre handelte, stellte sich die Frage, ob überhaupt eine Entscheidung im Raum stand, gegen die UCI und WADA eine Berufung einlegen konnten.
Am 07.09.2007 beschloss die Disziplinarkommission des spanischen Radsportverbandes, gegen Valverde kein Dopingstrafverfahren einzuleiten. Gegen diese Einstellung legten WADA und UCI Berufung ein. Die Verteidigung Valverdes stellte sich auf den Standpunkt, dass die Einstellung keine Entscheidung von berufungsfähiger Qualität sei. Der spanische Verband entscheide zunächst autonom ob er ein Verfahren gegen den Sportler einleite oder nicht. Tue er dies nicht, gäbe es keine Möglichkeit hiergegen vorzugehen. UCI und WADA seien an dieser nationalen Entscheidung nicht beteiligt und daher durch diese Entscheidung nicht beschwert, bzw. belastet.
Dies sah der CAS jedoch anders. Jede Entscheidung einer verbandsinternen Anti-Doping-Kommission, etwas zu tun oder zu unterlassen sei eine Entscheidung, die Regelungsinhalt habe. Und Entscheidung mit Regelungsinhalt stünde im Sportrecht einer Überprüfung offen.
Der CAS ging anschließend sogar noch weiter und beschäftigte sich mit der Frage, ob er nach Feststellung einer berufungsfähigen Entscheidung das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen müsse oder aber ob er selbst, demnach ein mutmaßlich erstes Urteil treffen könne. Es ging letztlich um die Frage, ob dem Sportler durch eine direkte Entscheidung in der Sache durch den CAS ein Verlust des rechtlichen Gehörs drohe. Auch hier entschied der CAS pro seiner eigenen Entscheidungsgewalt. Auch eine den Sportler nicht sanktionierende Verfahrenseinstellung sei letztlich eine Entscheidung. Der CAS entscheide daher nicht erstmalig, sondern als Berufungsinstanz. Immerhin habe Valverde wie auch der spanische Radsportverband selbst vor der Disziplinarkammer des spanischen Radsportverbandes auch die Möglichkeit einer Stellungnahme gehabt.
Konkret bedeutet dies, dass Verbandsgerichte künftig nicht folgenlos Verfahren gegen Sportler einstellen können. Eine nationale Einigung zwischen Anti-Doping-Behörde und Sportverband, durch die WADA und internationaler Fachverband außen vor bleiben, ist damit nicht länger möglich.
Diese Rechtsauffassung wird sehr bald erneut auf den Prüfstand gestellt. UCI und Antidoping Schweiz legten gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer von Swiss Olympic, das Verfahren gegen Jan Ullrich wegen Unzuständigkeit einzustellen, vor dem CAS Berufung ein. Bislang ging man in der Fachwelt stets davon aus, dass hier lediglich eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung anstünde. Eine Bestrafung durch das CAS schien aus verfahrensrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Diese Einschätzung dürfte sich durch die Begründung des Valverde-Urteils dramatisch geändert haben.
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