Datenschutz geht vor

NADA veröffentlicht die Namen von Dopern nicht im Internet

Von Joachim Logisch

Foto zu dem Text "NADA veröffentlicht die Namen von Dopern nicht im Internet"
| Foto: NADA

26.01.2017  |  (rsn) - Unter der Kennzeichnung DIS-SV-SP-10/15 veröffentlichte das Deutsche Institut für Schiedgerichtsbarkeit das Urteil wegen Dopings gegen Christoph S. Der Name des ehemaligen Radprofis ist im gesamten Text geschwärzt, ebenso wie fast alles, was auf S. hindeuten könnte.

radsport-news.com fragte bei der Nationalen Anti-Doping Agentur NADA schriftlich nach. NADA-Sprecherin Eva Bunthoff gab Auskunft:

radsport-news.com: Warum dauerte das Verfahren eineinhalb Jahre?
Eva Bunthoff: Die Verfahrensdauer ist nicht außergewöhnlich lang. In der Regel dauern Ergebnismanagement und Schiedsverfahren zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Die Verfahrensdauer hängt von verschiedenen prozessualen Faktoren des jeweiligen Einzelfalles ab. Es gelten die Prozessregeln des Deutschen Sportschiedsgerichts. Wie Sie dem Schiedsspruch entnehmen können, hat sich das Schiedsgericht intensiv mit dem Fall beschäftigt und ein für alle Beteiligten faires Verfahren durchgeführt. Denn nicht die NADA entscheidet, sondern ein Schiedsgericht. Die NADA tritt, wie der Athlet, als Verfahrenspartei im Prozess auf. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Sportler bereits am 28. Juli 2015 von der NADA vorläufig suspendiert wurde.

Ist das Verfahren abgeschlossen?
Bunthoff: Ja, das Verfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht ist rechtskräftig abgeschlossen. Wir haben den Schiedsspruch sowie die Informationen zum Fall in der NADAjus Datenbank für Disziplinarverfahren (www.nada.de) eingestellt.

Warum ist der Name des verurteilten Fahrers geschwärzt?
Bunthoff: Die Veröffentlichung folgt den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl.BDSG § 35). Danach unterliegen personenbezogene Daten in Deutschland besonderem Schutz, dies gilt vor allem in Bezug auf Online-Veröffentlichungen. Nach Auffassung der für die NADA zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde (LDI NRW) ist eine Veröffentlichung des vollständigen Namens eines des Dopings überführten Athleten im öffentlich zugänglichen Internet nicht verhältnismäßig und daher unzulässig im Sinne von § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Deshalb verfolgt die NADA eine restriktive Veröffentlichungspraxis im Rahmen der NADAjus-Datenbank. Das Datenschutzrecht gilt im Verhältnis zum WADA- und NADA-Code als höherrangiges, weil staatliches Recht. Werden Namen veröffentlicht, hat der Betroffene jederzeit das Recht, die Löschung einzufordern.

Warum wurde der Name des Fahrers nicht direkt nach der positiven Doping-Probe veröffentlicht?

Bunthoff: Sie müssen unterscheiden zwischen einer vorläufigen Suspendierung und einer Sperre als Sanktion nach einer rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinarorgans.

Die vorläufige Suspendierung gemäß Art. 7.8 NADC wird von der NADA unmittelbar nach Kenntnis eines "positiven Analyseergebnisses“ ausgesprochen. Nach einer Suspendierung ist die betroffene Athletin oder der betroffene Athlet nicht mehr berechtigt, an Wettkämpfen oder organisierten Trainingsmaßnahmen teilzunehmen. Allerdings gilt die Suspendierung nur vorläufig, also zeitlich befristet, und nur bis zum Abschluss des Disziplinar- oder Schiedsverfahrens.

Am Ende eines solchen Disziplinar- oder Schiedsverfahrens steht eine finale Entscheidung. Bei einem Schiedsverfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht endet das Verfahren mit dem Schiedsspruch. Die dort aufgeführten Sanktionen sind – nach Rechtskraft – verbindlich. Nur für die finale Entscheidung gelten die Veröffentlichungsvorgaben des Art. 14.3.2 NADC. Die vorläufige Suspendierung wird nicht veröffentlicht, allerdings den zuständigen Fachverbänden mitgeteilt. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass eine vorläufige Suspendierung in der endgültigen Entscheidung des Disziplinarorgans/Schiedsgerichts aufgehoben und der Athlet/die Athletin freigesprochen wird.

Wann wird der Name öffentlich gemacht?
Bunthoff: Siehe vorstehende Antwort. Zudem können Betroffene (z.B. Wettkampfveranstalter Verbände und Vereine) im Einzelfall die Auskunft über den Klarnamen von Christoph S. erhalten, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Namensnennung darlegen und die Bewertung der Interessenabwägung (unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Belange) eine Veröffentlichung zulässt.

Was passiert, wenn der Name trotzdem veröffentlicht wird?
Bunthoff: Jeder, der den Namen veröffentlicht, muss selbst rechtlich prüfen, ob und inwieweit die Interessen an der Veröffentlichung die Interessen am Datenschutz- und Persönlichkeitsschutz des Athleten übertrifft. Ist dies der Fall, kann eine Veröffentlichung erfolgen – wie gesagt: Im Einzelfall kann eine Veröffentlichung auch gerechtfertigt sein. Eine pauschale Veröffentlichung im Internet im Rahmen einer Datenbank (der NADA) ist unserer Rechtsauffassung nach nicht gerechtfertigt. Weiterhin zulässig und auch von Datenschutzbeauftragten bislang nicht beanstandet ist zudem die Veröffentlichung in einem verbandsinternen Printmedium (monatliches Verbands- oder Vereinsmagazin).

Gibt es eine Liste der gesperrten Fahrer?
Bunthoff: BDR und UCI werden solche Listen führen, um das Teilnahmeverbot während der Sperre (und der Suspendierung) sicherzustellen.

Warum wurde der BDR noch nicht informiert?
Bunthoff: Der BDR wurde von uns am 17.1. über den Ausgang des Verfahrens informiert. Zudem erhielt der BDR den Schiedsspruch unmittelbar nach Rechtskraft am 24.1. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der BDR auch bereits über die positive Probe im Jahr 2015 informiert war. Insoweit haben wir den Verband damals unmittelbar in Kenntnis gesetzt. Dies entspricht den Vorgaben des NADA-/WADA-Codes.

Wann wird der BDR informiert?
Bunthoff: Siehe oben. Zudem haben wir den BDR darüber in Kenntnis gesetzt, dass er eine weitergehende Information seiner Mitgliedsorganisationen übernehmen soll, um die Umsetzung der Sperre sicherzustellen.

Welche Rolle spielt es für das Verfahren, dass der Fahrer seine Karriere beendete?
Bunthoff: Keine. Das Schiedsgericht hat entschieden, dass die Beendigung der Karriere während des Verfahrens keine Auswirkung auf die Feststellung des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen und die Sanktionierung hat. Details dazu entnehmen Sie bitte ebenfalls dem Schiedsspruch.

Dürfte er trotz gültiger Sperre weiter im Radsport tätig sein?
Bunthoff: Dies war nicht unmittelbar entscheidungserheblicher Gegenstand für das Schiedsverfahren. Für den Umgang des Teilnahmeverbots eines gesperrten Athleten gilt im Übrigen Art. 10.12.3 NADC.

Warum werden vorläufige Startsperren nicht veröffentlicht?
Bunthoff: Dies liegt im Ermessen des BDR oder des jeweiligen nationalen oder internationalen Wettkampfveranstalters.

Was passiert, wenn ein vorläufig gesperrter Fahrer an Rennen teilnimmt, weil der Veranstalter ja nichts von der Sperre weiß?
Bunthoff: Soweit der Fall bekannt wird, kann Art 10.12.3 NADC greifen. Dort sind auch die sportrechtlichen Konsequenzen (u.a. Annullierung der Ergebnisse, neue Sperre) aufgeführt. Zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen den Sportler bleiben zudem unberührt.

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