Änderungen der Straßenverkehrsordnung seit 1. 1.

Fußgänger-Ampel gilt nicht mehr für Radfahrer

Foto zu dem Text "Fußgänger-Ampel gilt nicht mehr für Radfahrer"
Auch nicht-pedalgetriebene E-Räder dürfen seit gestern auf Radwegen fahren. | Foto: cyclepassion.com

02.01.2017  |  (Ra, adfc) - Seit gestern sind drei Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft, die für Radfahrer Auswirkungen haben. Die wichtigste: Fußgänger-Ampeln gelten nicht mehr für Radfahrer. Zudem dürfen nun auch nicht-pedalgetriebene E-Bikes (E-Mopeds, E-Scooter) auf dem Radweg fahren. Und Gemeinden können leichter Tempo-30-Zonen einrichten.

Das Wichtigste: Fußgänger-Ampeln regeln nicht mehr zugleich

den Radverkehr. Radfahrer auf dem Radweg richten sich nun nach der Fahrrad-Ampel - so vorhanden. Neu: Ist keine Fahrrad-Ampel eingerichtet, gilt die Fahrbahn-Ampel. Bis vorgestern mussten sich Radler nach der Fußgänger-Ampel richten. Radfahrer auf der Fahrbahn orientieren sich wie gehabt an der Fahrbahn-Ampel.

Allerdings: Viele Gemeinden haben den einfachen Weg gewählt, und aus Fußgänger-Ampeln kombinierte Fußgänger- und Radfahrer-Ampeln gemacht. Das wird dem Radfahrer jedoch nicht gerecht, der die Fahrbahn schneller überquert als Fußgänger - und also eine längere Grünphase haben sollte. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) und andere Rad-Experten fordern für einen flüssigen Radverkehr eigene Rad-Ampeln mit angepassten Phasen.

Auf Radwegen dürfen bisher nur Fahrräder und Pedelecs,

die bis 25 km/h unterstützen, fahren. Ab sofort sollen geeignete Radwege auch für E-Bikes freigegeben werden können, mit dem neuen Sonderzeichen „E-Bikes frei“. S-Pedelecs, die bis 45 km/h unterstützen, sind laut Bundesverkehrsministerium damit jedoch ausdrücklich nicht gemeint.

Die Neuregelung betrifft ausschließlich die in Deutschland selten anzutreffenden E-Mopeds und E-Scooter, die ebenfalls nicht schneller als 25 km/h fahren. Nach Meinung vieler Fachleute wird diese Regelung eher Verwirrung stiften, da Laien nicht zwischen E-Bikes und Pedelecs unterscheiden.

Die dritte Neuerung: Kommunen können Tempo 30
künftig im Umfeld von Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen ohne komplizierten Nachweis einer Gefahrenlage anordnen. Bereits seit 15. Dezember gilt, dass Eltern mit ihren kleinen Kindern auf dem Gehweg mitradeln dürfen (Ra berichtete; siehe Link).

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