die Novelle der StVZO zur Dynamo-Pflicht an Rädern

Neues Dynamo-Gesetz: ein Lichtblick?

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| Foto: ADFC

07.07.2013  |  Radsportler freuen sich, Interessen-Verbände blieben außen vor, Experten äußern Bedenken - die Novelle der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zur Dynamo-Pflicht schlägt Wellen. Der Branchen-Dienst "pressedienst-fahrrad" hat sich Details und Argumente geschaut. Sein Resümé: Die Novellierung war überfällig, das vorliegende Gesetz ist jedoch ein Rückschritt.

Gestern beschloß der Bundesrat eine Novelle der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), nach der Rennräder und Mountainbikes nun ohne Dynamolichtanlage legal betrieben werden können. Diese Aussicht sorgt für Optimismus im Sport und in Teilen der Branche. Doch wer sich die Details des Gesetzesentwurfs genauer ansieht, wird die Stirn runzeln.

Was genau steht im neuen Gesetz?
Radfahrer sollen in Zukunft entscheiden können, ob sie eine dynamobetriebene oder akkubasierte Beleuchtung am Rad verwenden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Dynamo-Beleuchtung sind im bestehenden Gesetz erfasst, eine Änderung  ist nicht geplant.

Die neuen Vorgaben: Front- und Rück-Leuchte dürfen akkubetrieben sein - nicht batteriebetrieben! Die Leistung muss vorne 10 Lux betragen. Front- und Rückleuchte müssen über eine Akkustands-Anzeige verfügen. Die Beleuchtung muss durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein.

Unabhängig von der Stromzufuhr
gelten die bisherigen Vorgaben zu Montagepositionen und Lichtausrichtung. Auch müssen alle Räder nach wie vor unabhängig der gewählten Beleuchtung über Front- und Heckreflektoren, Pedal- und Speichen-Reflektoren sowie eine Klingel verfügen.

Rennräder unter 11 kg Gewicht durften bisher im Sport- und Trainingseinsatz ohne Dynamobeleuchtung im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, sofern der Sportler Batterie-Beleuchtung mitführte. Zu Mountainbikes oder Crossrädern gab es keine Regelung, ihr Einsatz im Straßenverkehr ohne Dynamobeleuchtung war damit illegal.

Die neue Gesetzgebung erlaubt es Radsportlern nun,
ungeachtet der Bauart ihres Sportgerätes, durch Mitführen einer Akku-Beleuchtung legal unterwegs zu sein. Voraussetzung ist allerdings: Das Rad verfügt über alle anderen Vorgaben der StVZO (Reflektoren, Klingel usw).

Gleiches gilt auch für Pedelecs, die bisher ebenfalls eine Dynamo-Beleuchtung besitzen mussten, um legal unterwegs zu sein. Mit der Novellierung darf hier die Beleuchtung durch den Akku des Antriebs gespeist werden.

Legalisieren die Neuerungen aktuelle Akku-Beleuchtungen?

Zwar gibt es ein großes Angebot an Akku- und Batterie-Beleuchtung am Markt. Die entspricht jedoch nicht der neuen Gesetzgebung: Zugelassene Leuchten müssen akkubetrieben sein, und über eine Ladestands-Anzeige verfügen.

Damit sind alle Leuchten mit genormten Batteriefächern weiterhin illegal, denn nur eine exakt auf das Speichermedium abgestimmte Elektronik erlaubt die präzise Kapazitätsmessung. Während es einige Frontleuchten am Markt gibt, die allen neuen Anforderungen entsprechen, gibt es gegenwärtig faktisch kein solches Rücklicht.

Wie soll das neue Licht aussehen?

Die Novelle verlangt die Zulassung durch das Kraftfahrt-Bundesamt, erst diese legalisiert die Verwendung einer Fahrrad-Beleuchtung. Allerdings sind die Technischen Anforderungen (TA) noch nicht formuliert.

Mancher Experte sieht dies als Indikator für die Unausgegorenheit dieses Gesetzes. Damit entsteht bis auf weiteres ein rechtsfreier Raum, in dem erst einmal eigentlich nur die Dynamo-Beleuchtung eindeutig legal ist.

Zu bedenken ist im Alltag auch:

Alles, was eine Akku-Leuchte praktisch macht, hat auch Einfluss auf die Sicherheit. Ein Akku-Licht soll dezent, klein und handlich sein, und sich leicht zum Laden demontieren lassen. Genau das fördert aber auch Vergessen und Diebstahl.

Sorgt die Neuregelung für mehr Sicherheit? So sehr eine Regelung für Sporträder und Pedelecs zu begrüßen ist, so sehr besteht die Gefahr, dass der hohe Standard aktueller Beleuchtungstechnik am Alltagsrad in Mitleidenschaft gezogen wird.

„Es gibt nichts Sichereres als ein dauernd verfügbares Licht durch Dynamo“, ist beispielsweise Rainer Müller vom Licht-Spezialist Busch und Müller (www.bumm.de) überzeugt. In einer Presse-Mitteilung befürchtet der Anbieter: „Wenn die Mehrheit der Fahrräder werkseitig nicht mehr mit einer Dynamo-Beleuchtungsanlage ausgestattet werden, wird die Zahl der nicht beleuchteten Fahrräder auf der Straße erheblich zu-, und die Verkehrssicherheit somit entsprechend abnehmen.“

Genau das Gegenteil behaupten Befürworter der Neuregelung: Die Option Akku-Beleuchtung könnte mehr Radfahrer zum Kauf einer Beleuchtung motivieren, die keinesfalls zur Dynamo-Beleuchtung greifen würden. Skeptiker entgegnen: Ein Radler, der gegen das Gesetz auf eine Dynamo-Beleuchtung verzichtet hat, wird nicht durch die Akku-Freigabe zur Gesetzestreue motiviert.

Es lohnt ein Blick in die Schweiz:
„Der Hauptgrund für lichtlose Fahrten in Dämmerung und Dunkelheit liegt weniger bei technischen Defekten an der Beleuchtungsanlage, als vielmehr darin, dass Radfahrende gar kein (Steck-)Licht montiert haben.“ (bfu-Sicherheitsdossier 08 Fahrradverkehr, Bern 2012, S. 120).

Die Ergebnisse einer entsprechenden deutschen Studie im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums waren fürs Frühjahr 2013 angekündigt, stehen aber noch aus. Dass nun eine Gesetz noch vor Veröffentlichung der Erkenntnisse novelliert wird, überrascht nicht nur Fachleute.

Hier krankt der Gesetzes-Prozess:

Niemand sprach mit Interessen-Gruppen. Es verwundert, dass bei einer Novellierung, die mehr als 30 Millionen Bundesbürger als regelmäßige Radfahrer betrifft, weder Verbraucher-Verbände noch die Industrie an der Ausarbeitung beteiligt wurden.

Mit dem Wegfall der Dynamo-Pflicht wird die Lichtanlage an einigen Alltagsrädern aus der Spezifikationsliste herausgenommen. „Dann kostet das 999-Euro-Dynamo-Rad aber nicht 923,54 Euro, sondern wird statt Dynamo-Beleuchtung nun ein besseres Schaltwerk oder bessere Bremsen erhalten“, erklärt Gunnar Fehlau, Fahrradexperte und Leiter des pressedienst-fahrrad, mit Verweis auf die im Verkauf wichtigen Eckpreislagen.

Fahrradhändler Mark Benning befürchtet in seinem Kommentar auf der Branchen-Plattform "velobiz.de" sogar, dass die neue Gesetzesregelung „die absolute Steilvorlage“ für die Hersteller zum "Down-Specing" sei. Unter „Down-Specing“ wird das qualitative oder quantitative Abwerten einer Ausstattung bei gleichbleibendem Verkaufspreis verstanden.

In diesem Zusammenhang verweist Thomas Drehmel vom Radhersteller Hercules (www.hercules-bikes.de) auf die langfristigen Kosten: Wer eine Lichtanlage nach dem Kauf des Rades separat nachrüsten will, wird diese dann zum höheren, sogenannten „Aftermarket-Preis“ erwerben müssen. „Licht ab Werk bleibt unterm Strich für den Kunden am günstigsten“, ist Drehmel überzeugt.

Die Wortführer der Gesetzes-Initiative argumentierten

auch mit dem Umweltschutz: Die Akku-Pflicht sorge für weniger Batterie-Müll. Das stimmt im direkten Vergleich dieser beiden Energiequellen. Allerdings werden beide Systeme von der Umweltverträglichkeit des Dynamo-System um Längen geschlagen. Zusätzlicher Trumpf: Die Umweltbilanz des Dynamo-Lichts verbessert sich bei stärkerer Radnutzung.

Und das neue Gesetz bleibt hinter dem Stand der Technik zurück. Naben-Dynamo und LED-Leuchten gelten weltweit als wegweisender Standard für sichere Alltagsräder: Optimierung des Standlichtes, Sensortechnik, die die Beleuchtung automatisch ein- und ausschaltet, Nahfeld-Ausleuchtung, Tagfahrlicht und Bremslicht-Funktion sind technische Errungenschaften dieser Entwicklung, die das Radfahren sicherer machen, und eng mit der Verbreitung des Dynamos zusammenhängen.

„Nabendynamos funktionieren, im Gegensatz zu den früher üblichen Seitenläufer-Dynamos, zuverlässig bei jeder Witterung, und erreichen einen Wirkungsgrad von bis zu 80 Prozent. Moderne Scheinwerfer ermöglichen bei den gesetzlich vorgeschriebenen 6V, 3W Leistung der Lichtmaschine eine Lichtausbeute von bis zu 90 Lux,“ fasst der VSF in einer Pressemitteilung zum Thema zusammen.

Zusammengefasst:

Weder mit Bezug auf Verkehrssicherheit noch Umweltschutz wird die Gesetzesänderung von Experten als schlüssig oder zielführend eingestuft. Auch ist kein politisches Ziel durch die Gesetzes-Initiative erkennbar. „Dass die Beleuchtungs-Vorschriften erneuert werden mussten, stand außer Frage. Die Novelle ist aber wenig durchdacht und voller Widersprüche – kurz: ein absoluter Schnellschuss“, sagt Gereon Broil vom ADFC.

Sinnvoll wäre es gewesen, „eine praxisgerechte Lösung für MTBs, Sporträder und Pedelecs zu erarbeiten, die diese von der Dynamo-Pflicht befreit, und exakte Vorgaben zur Licht-Ausbeute und Leuchtdauer macht“, erklärt Gunnar Fehlau, Leiter des pressedienst-fahrrad.

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