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25.08.2005 | Immer wieder kommen Radfahrer durch Straßenschäden oder Hindernisse zu Schaden. Leider haben sie geringe Aussichten, von den Kommunen Schadensersatz zu erhalten, auch wenn diesen die Gefahrenstellen bekannt sind. Das berichtet der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) in der aktuellen Ausgabe seines Mitgliedermagazins Radwelt.
Verkehrsteilnehmer haben die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet. Lediglich schwer erkennbare Gefahrenstellen müssen die Gemeinden beseitigen oder zumindest davor warnen (Oberlandesgericht Stuttgart 4 U 95/02, Schachtdeckel).
Bessere Aussichten auf Schadensersatz haben Radfahrer nach Stürzen an künstlichen Hindernissen. Denn wenn eine Gefahrenstelle von der Gemeinde selbst geschaffen wurde, ist an die Sicherungspflicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Bundesgerichtshof NJW 1991, 2824). Radwege sind von Hindernissen möglichst frei zu halten. Das Aufstellen von Sperrpfosten aus Metall ohne reflektierende Farbe oder Katzenaugen (Reflektoren) auf einem Fahrradweg verletzt die Verkehrssicherungspflicht (OLG Hamm 9 U 252/98 und OLG Rostock 1 U 197/02).
Eine 3,50 Meter tiefe Baugrube unmittelbar neben einem Radweg muss durch einen festen Bauzaun gesichert werden, so der ADFC weiter. Eine in die Grube gestürzte Radfahrerin erhielt nur 50 Prozent Schadensersatz, weil sie in der falschen Richtung gefahren und beim Ausweichen an die lose Absperrung geraten war (OLG Karlsruhe 7 U 161/03).
Dennoch stellen sich auf dem ohnehin knappen Verkehrsraum Radfahrern und Fußgängern oftmals Werbeständer, Mülltonnen oder geparkte Autos in den Weg. ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn: „Konflikte und Unfälle sind da vorprogrammiert. Der ADFC fordert deshalb die Kommunen auf, stärker für ihre Radfahrer zu sorgen und sicheres Fahren in der Stadt zu gewährleisten.“ Gerade in den Städten gäbe es sichere Alternativen zu schlechten und baufälligen Radwegen: Seit 1997 dürfen sogar aufgrund der vom ADFC durchgesetzten Novellierung der Straßenverkehrsordnung gefährliche Radwege nicht mehr als benutzungspflichtig ausgewiesen werden.
Das ADFC-Magazin Radwelt berichtet regelmäßig über aktuelle Urteile aus dem Fahrradrecht. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und ist im ADFC-Mitgliedsbeitrag enthalten. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es beim ADFC, Postfach 10 77 47, 28077 Bremen, Infoline: 0421/34629-0, E-Mail: kontakt@adfc.de oder im Internet unter www.adfc.de.
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